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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 12/10

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
(Dezember 2010)

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 10.12.2010


Essensverzehr ist nicht immer Diebstahl

Verzehrt ein Kantinenmitarbeiter in Anwesenheit des Vorgesetzten Lebensmittel, so begeht er keinen Diebstahl. Alleine der Verstoß gegen Weisungen macht den Arbeitnehmer nicht zum Straftäter, da der Vorgesetzte jederzeit hätte eingreifen können. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bochum hervor. In dem verhandelten Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Es klagte ein Arbeitnehmer, der bereits seit 1991 für den Arbeitgeber tätig war. Der Betrieb wirft dem Arbeitnehmer vor beim Durchgang durch die Küche Pommes Frites sowie zwei Frikadellen zum Verzehr an sich genommen zu haben. Obwohl der Vorgesetzte des Mitarbeiters darauf hingewiesen habe, dass es nicht zulässig sei, Lebensmittel zu entnehmen, ohne diese zu bezahlen, soll der Arbeitnehmer – laut Aussage des Arbeitgebers -  in Anwesenheit des Vorgesetzten zwei weitere Frikadellen genommen und sich mit diesen in den Pausenraum begeben haben. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihm den Hinweis erteilt, er habe zurzeit keine Pause und ihn gebeten, sich ins Büro zu begeben. Der Arbeitnehmer sei jedoch weiter zum Sozialraum gegangen und habe geäußert, der Vorgesetzte solle ihn in Ruhe lassen, er wisse was er tue. Erst nach Einschalten eines weiteren Vorgesetzten sei ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer zustande gekommen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Der Arbeitgeber sieht in dem Verhalten den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, zumindest bestünde ein Diebstahlverdacht. Der Arbeitnehmer klagte nunmehr erfolgreich gegen die Kündigung.

Das Arbeitsgericht bezweifelt, dass der Personalrat ordnungsgemäß bei der Kündigung beteiligt worden ist. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers konnte das Arbeitsgericht nicht feststellen, dass der Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen hätte, der zur Störung des Vertrauensverhältnisses hätte führen können. Dabei hat das Gericht entscheidend darauf abgestellt, dass der Vorfall in Kenntnis des Vorgesetzten geschehen ist, der jederzeit hätte eingreifen können. Allein die Pflicht der Nichtbefolgung von Weisungen des Vorgesetzten mache den Mitarbeiter nicht zum Straftäter. Der Betrieb hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

(Arbeitsgericht Bochum; Urteil vom 17. Dezember 2009; AZ: 4 Ca 1973/09)

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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